Willenserklärung

Def. : WE ist die Äußerung eines Willens, der auf Herbeiführung einer privatrechtlichen Rechtsfolge gerichtet ist.
1. Äußerer Erklärungstatbestand der WE
1.1 Äußerer Handlungswille:
Aus Sicht eines objektiven Geschäftspartners muß das Verhalten als willensgesteuerte Handlung erscheinen.
1.2.Rechtsbindungswille:
aus Sicht eines objektiven GEschäftspartners muß das VErhalten darauf schließen lassen, dass der Erklärende sich rechtsgeschäftlich erklären will.
1.3 Äußerer Geschäftswille:
aus sicht eines objektiven Geschäftspartners muß das Verhalten des Erlärenden auf ganz bestimmte Rechtsfolge gerichtet sein.
2. Innerer Erklärungstatbestand
Das nach außen als WE erscheinende Verhalten wir nur zugerechnet, wenn wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
2.1. Innerer Handlungswille:
ERklärender muß sich bewußt sein, das er eine Handlung vornimmt
2.2. Innerer Erklärungswille:
Streitig ob potentielles Erklärungsbewußtsein reicht.

Vertragsschluss

1. Angebot
1.1 Willenserklärung
1.2 Wirksamwerden § 130 I
1.2.1 Abgabe der WE
1.2.2 Zugang der WE
1.2.3 Kein Widerruf
1.3 Mindestinhalt essentialia negotii
2. Annahme
2.1 Willenserklärung
2.2 Wirksamwerden § 130 I
2.3 Mindestinhalt essentialia negotii
3. Konsens

Stellvertretung (innerhalb der Abgabe einer Willenserklärung

(1. Keine eigene Willenserklärung)
2. Zurechnung fremder Willenserklärung § 164
2.1 Eigene Willenserklärung des Vertreters
2.2 Offenkundigkeit im Namen des Vertretenen
2.3 mit Vertretungsmacht

AGB Prüfung

1. Anwendbarkeit der AGB Vorschriften
1.1 Persönlicher Geltungsbereich §§ 305 I, 310 I 1
AGB Nehmer ist nicht Unternehmer (§ 14), juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen
1.2 Sachlicher Geltungsbereich § 310 II, IV
Kein Familien-, Erb- oder Gesellschaftsrecht, Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
2. Allgemeine Vertragsbedingungen nach § 305 I
2.1 Vorformulierte Vertragsbedingungen
2.2 für eine Vielzahl von Verträgen
2.3 vom Verwender einseitig gestellt
3. Wirksame Einbeziehung § 305 II
3.1 Ausdrücklicher Hinweis § 305 II Nr. 1
3.2 Möglichkeit der Kenntnisnahme § 305 II Nr. 2
3.3 Einverständnis des AGB Nehmers § 305 II a. E.
3.4 Keine überraschende Klausel § 305c I
3.5 Keine vorrangige Individualabrede § 305b
4. Inhaltskontrolle §§ 307 - 309
4.1 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit § 309
4.2 Klauserverbote mit Wertungsmöglichkeit § 308
4.3 Auslegung zu Lasten des AGB Stellers
5. Rechtsfolge § 306
5.1 Wirksamkeit des Vertrages
5.2 Gesetzliche Regelung tritt an die Stelle der unwirksamen Klausel